Landgericht Kleve
Az: 120 Qs 40/11
Beschluss vom 21.04.2011
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06.04.2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft …. wirft dem Angeklagten vor, am 02.09.2010 in …. durch zwei selbständige Handlungen fahrlässig im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben und sich dann als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, des Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hatte.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Angeklagte fuhr am 02.09.2010 kurz nach 16.00 Uhr mit dem Personenkraftwagen BMW auf der Autobahn BAB 57 in Fahrtrichtung…. In dem Fahrzeug befanden sich zwei Mitfahrer, die der Angeklagte zum Flughafen nach … fahren wollte. Zunächst befuhr der Angeklagte die linke Fahrspur und überholte dabei den auf der rechten Fahrspur fahrenden PKW F des später Geschädigten … Kurz vor der Autobahnausfahrt .., die der Angeklagte zu spät bemerkt hatte, zog er den PKW BMW kurz vor dem auf der rechten Fahrspur fahrenden Zeugen Z über die rechte Fahrspur in Richtung Ausfahrt, ohne dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem überholten Fahrzeug einzuhalten. Dem Zeugen … gelang es trotz Bremsens nicht, einen Auffahrunfall zu verhindern. Durch den Zusammenstoß entstand an dem PKW … an der Front ein Schaden in Höhe von 3.000,–€. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte, setzte er seine Fahrt auf der Ausfahrt und zum Flughafen .. über die Landstraße fort, ohne anzuhalten. Erst ca. 45 Minuten später, nachdem er seine Mitfahrer abgesetzt hatte, rief der Angeklagte die Polizei an und meldete dort den Unfall. Inzwischen hatte bereits der Zeuge …. die Polizei verständigt, die auch bereits zur Unfallaufnahme an die Ausfahrt V der BAB 57 gekommen war.