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Verkehrsunfall – Kollision im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs

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AG Perleberg, Az.: 11 C 382/15, Urteil vom 14.04.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 28.08.2014 gegen 09.50 Uhr in Perleberg im Kreisverkehr Putlitzer Straße/Ecke Reetzer Straße zutrug. An dieser Stelle sind die im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeuge gegenüber einfahrenden Fahrzeugen vorfahrtsberechtigt. Die Beklagte zu 1 befand sich mit ihrem Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …, der zur Unfallzeit bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, im Kreisverkehr. Sie war in diesen aus Richtung Kyritz kommend eingefahren, um ihn in Richtung Reetzer Straße zu verlassen. Dies erfordert eine Fahrstrecke innerhalb des Kreisverkehrs von ca. 450 Grad, da der Winkel zwischen der Einfahrt aus Richtung Kyritz in den Kreisverkehr und der unmittelbar darauf folgenden Ausfahrt zur Reetzer Straße so gestaltet wurde, dass ein sofortiges Ausfahren nicht möglich ist. Als die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug erneut den Bereich der Einfahrt aus Richtung Kyritz passierte, fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug an und rammte mit der Vorderfront seines Fahrzeuges die rechte Seite des Beklagtenfahrzeuges im Bereich der Beifahrertür. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 habe so frühzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, dass er annehmen durfte und musste, die Beklagte zu 1 wolle den Kreisverkehr in Richtung Kyritz verlassen. Der Kläger ist daher der Auffassung, der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei überwiegend durch die Beklagte zu 1 verschuldet. Der Kläger behauptet, ihm seien unfallbedingt Schäden in Höhe von insgesamt 1.642,11 Euro entstanden. Unter Berücksichtigung eines zugestandenen Haftungsanteiles wegen der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges begehrt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 70 % seiner gesamten Schäden und damit in Höhe von 1.149,47 Euro sowie zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.149,47 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.02.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1 habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts zur Ausfahrt in die Reetzer Straße erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie den Kreuzungsbereich des Kreisverkehres mit der aus Richtung Kyritz kommenden Straße bereits zu einem größeren Teil passiert habe. Im Augenblick der Kollision habe sich ihr Fahrzeug auch vollständig vor der Einfahrt aus Richtung Kyritz in den Kreisverkehr befunden. Deshalb habe der Kläger mit der Front seines Fahrzeuges die Mitte der rechten Seite des Beklagtenfahrzeuges gerammt. Die Beklagten sind daher der Auffassung, der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei durch eine Vorfahrtspflichtverletzung des Klägers allein verschuldet worden. Das Verschulden des Klägers wiege so stark, dass dahinter auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zurücktrete….


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