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Fahrverbot und Arbeitsplatzverlust

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 505/08
Beschluss vom 07.08.2008

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 27. Februar 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Februar 2008 und auf den Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. August 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Mai 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG). Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Betroffenen, die am 21. April 2008 beim Amtsgericht eingegangen ist, nicht rechtzeitig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mit dem sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil ihr am 20. März 2008 zugestellt worden sei. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei daher am 20. April 2008 abgelaufen. Da dies ein Sonntag gewesen sei, sei ihre am 21. April 2008 eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. April 2008 aufzuheben, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen aber als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die (zulässige) Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg.

1. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 war aufzuheben, da die Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen am 21. Apri[…]


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