Kaskoversicherung: Fahrzeugdiebstahl und Versicherungsleistungen
In diesem Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung aufgrund eines behaupteten Fahrzeugdiebstahls. Die Beklagte bestreitet die Entwendung und wirft der Klägerin arglistiges Verhalten vor. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
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Nachweis des Fahrzeugdiebstahls
Das Landgericht stellte fest, dass der Klägerin der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls gelungen ist. Eine vertragliche Obliegenheitsverletzung wegen vorsätzlicher oder gar arglistiger Falschangaben durch Mitarbeiter der Klägerin liegt nicht vor.
Beweiserleichterungen bei Fahrzeugdiebstahl
Bei Fahrzeugdiebstahl kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute. Der Geschädigte muss das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nachweisen. In der Regel ist dieses Mindestmaß erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde.
Berufung der Beklagten
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel einer vollumfänglichen Klageabweisung. Sie rügt das Urteil unter anderem wegen fehlerhafter Beweiswürdigung. Der Senat beabsichtigt jedoch, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Kein arglistiger Versicherungsbetrug nachgewiesen
Im vorliegenden Fall wurde eine Versicherungsklage abgewiesen. Die Beklagte hatte den Kläger beschuldigt, einen Diebstahl vorgetäuscht zu haben, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beklagte keinen Beweis für diese Behauptung erbracht hatte. Es war nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wurde, da für die Klägerin der Grundsatz der Redlichkeit des Versicherungsnehmers sprach. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, die Redlichkeitsvermutung zu widerlegen. Die von der Beklagten gegen die Redlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin ins Feld geführten Umstände betrafen lediglich die mutmaßliche Höhe etwaiger Versicherungsleistungen. Das Gericht stellte auch fest, dass kein arglistiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Obliegenheitspflicht vorlag.
Gericht schätzt den Schaden