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Fahrverbot für das Führen eines Traktors – Ausnahmegenehmigung

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Landgericht Saarbrücken
Az: 8 Qs 59/02
Beschluss vom 18.03.2002

Beschluss in dem Ermittlungsverfahren hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts in Saarbrücken am 18.3.2002 beschlossen:
I. Der Beschluss des Amtsgerichts in St. Ingbert vom 11.2.2002 wird aufgehoben.
II. Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis werden Kraftfahrzeuge der Klasse L ausgenommen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die beantragte Ausnahmegenehmigung des Beschuldigten zu Unrecht abgelehnt. Wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen werden, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen und die Eignung des Beschuldigten zum Führen von Fahrzeugen wiederherzustellen nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Beim Fehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit kommt eine Ausnahme hierbei regelmäßig nicht in Betracht.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kommt oberhalb einer festgestellten BAK von 1,6 0/00 eine Ausnahmegenehmigung regelmäßig nicht mehr in Frage. Zur Begründung wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass ab einer derart hohen BAK von einer gefestigten Alkoholproblematik ausgegangen werden müsse, die das Vorliegen charakterlicher Mängel indiziere. Dies habe sich auch in der Verwaltungspraxis bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis so niedergeschlagen, so dass im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung von Gerichten und Verwaltung ab einer BAK von 1,6 0/00 eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich sei (3 Qs 22/97 Landgericht Saarbrücken).

Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch unterhalb des genannten Grenzwertes charakterliche Mängel stets ausscheiden. Vielmehr können im Einzelfall auch unterhalb dieses Schwellenwertes Eignungsmängel vorliegen die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Ausnahme gebieten. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl die charakterliche Eignung gegeben ist. Ob dies der Fall ist kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden und bedarf einer PrÃ[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/traktor.htm

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