Kein dinglicher Arrest: Gericht weist Beschwerde zurück.
Das Oberlandesgericht hat in einem Arrestverfahren eine Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hatte versucht, einen dinglichen Arrest durchzusetzen, um die Veräußerung eines Hausgrundstücks durch die Antragsgegnerin zu verhindern. Das Familiengericht hatte den Arrestgrund verneint und die Antragstellerin ging in die Beschwerde. Doch auch das Oberlandesgericht folgte dieser nicht, da die besonderen Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest nicht glaubhaft gemacht wurden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin hatte angegeben, die Kosten für Lebenshaltung und Objekt nicht mehr tragen zu können, was aber nicht bedeutete, dass der Verkaufserlös sofort ausgegeben werden würde. Die Wertfestsetzung erfolgte entsprechend den erstinstanzlichen Verfahrenswertbemessungen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die betroffenen Rechtsbereiche sind das Familienrecht, das Zivilprozessrecht und das Rechtsmittelverfahren. Speziell geht es um die Vorschriften des Familienverfahrensgesetzes (FamFG), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Bezug auf die Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß § 917 ZPO.
OLG Koblenz – Az.: 13 UF 377/22 – Beschluss vom 04.08.2022
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mayen vom 08.07.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschwerdewert wird auf bis 40.000 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß §§ 119 Abs. 2 FamFG, 922 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel, über welches der Senat in seiner nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. RGZ 67, 365, 369). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden.
Zwar muss die Arrestgefahr nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vor[…]