Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 W 109/07
Beschluss vom 16.01.2008
In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 16. Januar 2008 beschlossen:
Die gegen das Verfahren des Landgerichts -Einzelrichterin- gerichtete Untätigkeitsbeschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 EUR
Gründe:
I.
Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht gegen die Beklagte Honoraransprüche in gesetzlicher Höhe geltend, die durch deren anwaltliche Vertretung als Nebenklägerin in einem Strafverfahren entstanden sein sollen. Mit der der Beklagten am 14. August 2007 zugestellten Verfügung vom 09. August 2007 hat das Landgericht -Einzelrichterin- nach Verweisung des zunächst beim Amtsgericht anhängig gemachten Rechtsstreits das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte aufgefordert, binnen zwei Wochen ihre Rechtsverteidigung anzuzeigen und binnen zwei weiterer Wochen auf die Klagebegründung vom 16. April 2007 zu erwidern. Mit dem am 23. August 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom Vortage kündigte die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung an, den sie mit dem am 03. September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2007 begründet hat. Den Klageabweisungsantrag begründet sie u. a. mit fehlender Aktivlegitimation der Klägerin, die selbst vortrage, Auftragnehmer sei allein das in der Klagebegründung namentlich genannte und nun als Zeuge präsentierte Sozietätsmitglied.
Mit dem am 06. September 2007 bei Gericht eingegangenen Antrag vom 05. September 2007 begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit dem am 28. September 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage (Replik) hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die von der Beklagten am 03. November 2005 zugunsten der Klägerin unterzeichnete, bereits mit der Klagebegründung überreichte Prozessvollmacht vorgetragen, Auftragnehmer des Mandats zur Vertretung der Beklagten als Nebenklägerin sei die Sozietät, während das in der Klagebegründung genannte Sozietätsmitglied, das den Auftrag nur entgegengenommen habe, nur der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei. Mit Verfügung vom 09. Oktober 2007 hat das Landgericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, zur Replik binnen drei Wochen Stellung zu nehmen und (bezogen auf ihren Prozesskostenhilfeantrag) zu ihren wirtschaft[…]