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Fahrverbot – bloße Lästigkeit bei der Berufsausübung

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OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 39/06
Beschluss vom 23.02.2006

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 26. Oktober 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 02. 2006 gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen Überschreitung der nach Zeichen 274 zulässigen Höchstgeschwindigkeit (fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. §§ 41, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO) zu einer Geldbuße von 200,- ¤ verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 26.12.2004 gegen 23.59 Uhr als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen die BAB 40 in Essen in Fahrtrichtung Duisburg. In Höhe von Kilometer 64,1 fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von zumindest 128 km/h, obwohl zu dieser Zeit nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war. Dies ist dem Betroffenen zumindest aus grober Nachlässigkeit entgangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sie ist ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der örtlichen Staatsanwaltschaft beigetreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, denn die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils weist durchgreifende materiell-rechtliche Rechtsfehler auf.

Zwar genügen die Urteilsgründe den Anforderungen, die an die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind. Zwar bedarf es auch in den Fällen, in denen die Überzeugung des Tatrichters von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein standardisiertes Messverfahren gestützt wird, regelmäÃ[…]


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