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Funktionszulage (tarifliche) auch bei Teilzeitarbeit

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 338/08
Urteil vom 18.03.2009

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2008 - 5 Sa 185/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 1. März 2007 - 2 Ca 2377/06 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 313,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2006 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 86 % und die Klägerin 14 % zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin für die Monate November 2005 bis März 2006 sowie Mai 2006 eine tarifliche Funktionszulage in rechnerisch unstreitiger Höhe von monatlich 52,22 Euro brutto zusteht.
Die Klägerin ist seit 1995 im Markt der Beklagten in H als Verkäuferin/Kassiererin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt (ETV) Anwendung. Im rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen ETV vom 3. Februar 2006 heißt es:
„§ 2 Gehaltsregelung
A. Allgemeines

e) Funktionszulagen
1. AlleinverkäuferInnen in Zweiggeschäften, die nicht ständig allein tätig sind, erhalten eine Funktionszulage von 8 % ihres Tarifgehaltes.
2. Telefonisten/Telefonistinnen mit anderen, jedoch nicht überwiegenden Tätigkeiten nach Merkmalen der Gruppe K 3 erhalten eine Funktionszulage von 8 % ihres Tarifgehaltes.
3. SB-KassiererInnen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehaltes.
…“
Die Klägerin war im Anspruchszeitraum teilzeitbeschäftigt mit einer monatlichen Arbeitszeit von 110 Stunden. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitsz[…]


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