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Fahrverbot: Berücksichtigung von tilgungsreifen Vorbelastungen

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KG Berlin
Az.: 2 Ss 174/03 – 3 Ws (B) 574/03
Beschluss vom 20.04.2004

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 20. Februar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2003 wird nach §§ 79 Abs. 1 Satz 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß – unter Beibehaltung des Rechtsfolgenausspruchs im übrigen – das Fahrverbot auf einen Monat verkürzt und erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Erlaß dieses Beschlusses.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein zweimonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Weder dringen die Verfahrensrügen durch noch greift insoweit die allgemeine Sachrüge. Der Senat folgt darin der Würdigung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in deren Verwerfungsantrag, der dem Betroffenen durch Übermittlung an den Verteidiger bekannt gegeben worden ist.
Im Rechtsfolgenausspruch hält das Urteil der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge insofern stand, als das Amtsgericht ein Nebeneinander von Geldbuße und Fahrverbot für erforderlich erachtet und es die Höhe der Geldbuße mit 200,00 Euro bemessen hat. Den von fahrlässiger Begehung ausgehenden Regelsatz von 100,00 Euro wegen der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen ist gerechtfertigt und hält sich in dem geschehenen Umfang in vertretbarem Rahmen. Für eine Beeinflussung durch unzulässige Erwägungen ist nichts zu ersehen. Das Amtsgericht hat bei der Abwägung ausdrücklich die eingetretene Tilgungsreife der Vorbelastungen des Betroffenen als einzubeziehenden Gesichtspunkt erwähnt.
Anders verhält es sich mit dem zweimonatigen Fahrverbot. Dazu ha[…]


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