Streit um behindertengerechte Terrasse in Wohnanlage
In einer Wohnanlage stritten Wohnungseigentümer über die Genehmigung einer baulichen Veränderung, die eine behindertengerechte Terrasse betraf. Die Kläger, Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, legten Klage gegen einen entsprechenden Beschluss ein.
Der Beschluss und die geplante Terrasse
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, der Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung die Errichtung einer erhöhten Terrasse, die Ersetzung eines Doppelfensters durch eine verschließbare Tür und die Erstellung einer Rampe zu gestatten. Diese Maßnahmen sollten einen barrierefreien Zugang zur Wohnung ermöglichen.
Amtsgericht erklärt Beschluss für ungültig
Das Amtsgericht entschied, dass der Beschluss ungültig sei, da die beschlossene Maßnahme weder erforderlich noch angemessen sei. Es wäre möglich, eine Rampe oder einen Lift vom Gartenbereich auf den Balkon zu errichten. Die Aufschüttung einer Terrasse würde den Wohnwert erhöhen und die übrigen Eigentümer erheblich beeinträchtigen.
Berufung der Beklagten
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentierte, dass das Amtsgericht das neue System der baulichen Veränderungen im Wohnungseigentumsrecht nicht verstanden habe. Die Beklagte meinte, dass die Gestaltung der Terrasse keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage darstelle und keine unbillige Benachteiligung der Kläger vorliege.
Kläger verteidigen erstinstanzliches Urteil
Die Kläger verteidigten das erstinstanzliche Urteil und vertieften ihr Vorbringen. Die Kammer wies mit einem Beschluss auf ihre vorläufige Rechtsansicht hin, zu der beide Parteien Stellung nahmen.
Kein Erfolg für Berufung gegen Entscheidung des Amtsgerichts
Die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist erfolglos. Die streitgegenständliche Beschlussfassung muss für ungültig erklärt werden, da die gestatteten baulichen Veränderungen eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG verursachen.
Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage
Eine gesetzliche Definition für grundlegende Umgestaltung fehlt, und die Frage muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall entschieden werden. Die genehmigten Umbaumaßnahmen führen hier zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage, da sie den Charakter der Anlage als Ganzes erheblich verändern.
Privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 WEG nicht gegeben
Obwohl die gestatteten Maßn[…]
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