OLG München – Az.: 10 U 4590/15 – Urteil vom 15.07.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 16.11.2015 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 06.11.2015 (Az. 1 O 4726/13) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus einem Verkehrsunfall vom 04.09.2010 gegen 18.20 Uhr auf der Bundesstraße 21 von L. in Fahrtrichtung U. geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin war Beifahrerin in dem von ihrem Mann gesteuerten Fahrzeug.
Die Klägerin behauptet, bei dem Unfall schwer verletzt worden zu sein. Sie habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion mit traumatischen Bandscheibenprolapsen im Segment C 5/6 und C 6/7 mit Tangierung der Nervenwurzel C 6/7 links, eine Verstauchung und Zerrung der Lendenwirbelsäule, eine Kontusion des Hüftgelenks sowie einen Tinnitus erlitten. Unfallbedingt sei ein Dauerschaden in Form von ständigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen vorhanden, unfallbedingt bestünden nach wie vor Übelkeit und Schwindel sowie ein Ohrengeräusch, im Bereich der Arme und Hände sei es unfallbedingt zu einer Kraftminderung mit Taubheitsgefühlen gekommen. Unfallbedingt leide die Klägerin weiter an Schlaf-, Seh- und Konzentrationsstörungen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 06.11.2015 (Bl. 112/117 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
(Symbolfoto: tommaso79/Shutterstock.com)Das LG Traunstein hat nach Erholung von medizinischen Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, da die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden entweder nicht nachgewiesen oder nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können.
Hinsichtlich der Erwägungen des Land[…]