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Verkehrsunfall – Verdienstausfall – Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 188/20 – Urteil vom 26.01.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.10.2020, Az. 4 O 110/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden – letztere nur, soweit sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv nicht vorhersehbar waren – aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2015 in pp. zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Diese und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dieser und aus der angefochtenen Entscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.08.2015 in pp. ereignet hat.

Der seinerzeit 17-jährige Kläger befuhr die dortige pp. mit dem Motorrad seines Vaters in nord-westlicher Richtung; er trug einen Helm, aber keine Schutzkleidung. Ihm entgegen fuhr der Beklagte zu 1), Angehöriger der amerikanischen Streitkräfte, mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw. Der Beklagte zu 1) wollte noch vor dem Motorrad nach links in die Bergstraße abbiegen, brach diesen Vorgang aber ab, wobei der Pkw mit den linken Rädern auf der Fahrspur des Klägers zum Stehen kam. Dieser leitete eine Notbremsung ein und wich nach links aus. Dennoch kollidierten beide Fahrzeuge etwa in der Fahrbahnmitte frontal, wodurch der Kläger in die Frontscheibe des Pkw geschleudert wurde. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger befand sich vom 07.08.2015 bis 14.08.2015 in stationärer Behandlung im pp., er wurde u.a. am linken Mittelfuß operiert (Arztbrief vom 14.08.2015). Die eingesetzten Drähte wurden am 03.11.2015 entfernt. Ob weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen eingetreten sind bz[…]


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