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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenvertrag – Kündigung aus wichtigem Grund

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LG Magdeburg, Az.: 11 O 1740/09, Urteil vom 26.09.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186.406,01 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2011 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/23 und die Klägerin zu 19/23.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 des zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.083.339,28 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung weiteren Werklohns aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenverträgen.

Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft, die sich aus einem mittelständischen Architekturbüro und einer bundesweit tätigen Ingenieursgesellschaft zusammensetzt. Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH und Trägerin mehrerer Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt.

Symbolfoto: Natee Meepian/Bigstock

Am 01. Juli 2006 hat die Beklagte die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Leistungen zum Umbau, der Sanierung und Erweiterung des Hauses 6 des Fachkrankenhauses, Physiotherapie/Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie/ -Psychotherapie, Neurologie und Schlafmedizin in … U europaweit ausgeschrieben.

Im Ergebnis der Ausschreibung hat die Beklagte die Klägerin mit den Planungsleistungen beauftragt. Es wurden dabei drei Aufträge nach Maßgabe der Leistungsbilder der §§ 15, 64 und 73 HOAI erteilt.

1. § 15 HOAI Leistungsphasen 3 – 9, Vertrag vom 11.10.2006 (Gebäude) (Anlage K 1)

2. § 64 HOAI Leistungsphasen 1 – 6, Vertrag vom 11.10.2006 (Tragwerk) (Anlage K 2)

3. § 73 HOAI Leistungsphasen 1 – 9,Vertrag vom 11.10.2006 und Mail vom 19.10.2006 (techn. Ausrüstung) (Anlage K 3)

Im Zuge der Leistungsphase 5 legte die Klägerin in der Zeit vom 10.09.2008 bis zum 30.11.2008 fünf Abschlagsrechnungen (Seite 14 des Schriftsatzes vom 29.09.2009 i.V.m. S. 5 der Anlage K 5) über erbrachte Teilleistungen, deren Begleichung von der Beklagten verweigert wurde unter Berufung auf § 3 Ziffer 3.9 der Verträge. Die vorgenannte Regelung hat folgenden Wortlaut:

„Der Auftraggeber ist zu Abschlagszahlungen gem. § 8 Abs. 2 HOAI ve[…]


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