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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktionsrecht des Arbeitgebers – Unterlassungsanspruch

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 5 SaGa 12/11
Urteil vom 10.11.2011

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 01.07.2011 – Az.: 4 Ga 13 c/11 – abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz trägt der Verfügungskläger.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darum, ob und in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, den Verfügungskläger zu Reinigungsarbeiten heranzuziehen.
Der 52-jährige Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit September 1990 im Bereich Haustechnik beschäftigt, in welchem neben dem Abteilungsleiter L. fünf weitere Arbeitnehmer tätig sind. Er ist ausgebildeter Tischler. Bei einer 38,5 Stundenwoche verdient er monatlich € 2.050,00 brutto. Mit Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die jetzige Verfügungsbeklagte schlossen die Beteiligten am 08.01.2009 einen schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag, der – soweit hier von Belang – folgende Regelungen enthält:
„1. Vertragsdauer
Der Arbeitnehmer wird ab 01.02.2009 unbefristet als Mitarbeiter der Haustechnik / Hauswirtschaft eingestellt.

3. Arbeitsbereich
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen. Im Bedarfsfall ist er verpflichtet auch andere, ihm zumutbare Tätigkeiten (gegebenenfalls auch in einem anderen Betrieb des Trägers) zu übernehmen.
…“
Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Verfügungskläger mit Arbeiten im Bereich der Technik betraut wie z. B. der Reparatur von Türen, Möbeln der Bewohner, mit Kleinreparaturen, Austausch von Leuchtmitteln, Pflege der Außenanlagen und dabei insbesondere Rasenmähen, Vertikutieren und Laubrechen. Bei Bedarf reinigt er auch mit entsprechenden Spezialgeräten die Teppiche in den Gemeinschaftsräumen bei stellenweiser oder starker Verschmutzung. Außerdem führt er auch Ausbesserungsarbeiten im Bereich des Malerhandwerks durch. Er überwacht die Heizungsanlage auf ihre Funktionsfähigkeit und beauftragt bei Bedarf eine Reparaturfirma. Darüber hina[…]


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