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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – Abkürzung der Sperrfrist

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Landgericht Erfurt
Az: 7 Qs 135/11
Beschluss vom 25.05.2011

In der Strafsache gegen pp. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs Hier: Sofortige Beschwerde gegen versagte Aufhebung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hat das Landgericht Erfurt — 7. Straf- und Beschwerdekammer — am 25. Mai 2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt — Zweigstelle Ilmenau — vom 25.03.2011 (Az.: 922 Js 30815/10 1 Cs) aufgehoben.
Die im Strafbefehl des Amtsgerichts Arnstadt — Zweigstelle Ilmenau — vom 03.01.2011 (Az.: 922 Js 30815/10 1 Cs) verhängte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird mit Wirkung vom heutigen Tag aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Der Verurteilte fuhr am 21.07.2010 mit einem Kleinkraftrad auf einer Straße in Langewiesen, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Es kam zu einem Zusammenstoß mit einem Kleintransporter, wobei ein Schaden in Höhe von ca. 1000,00 € entstand. Eine an jenem Tag entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille.
Das Amtsgericht Arnstadt verhängte daher gegen den Verurteilten mit seit dem 26.01.2011 rechtskräftigen Strafbefehl vom 03.01.2011 — wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs — eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 20 €, d.h. in Höhe von insgesamt 700 €. Zugleich wurde dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Verurteilten für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperrfrist endet danach am 02.07.2011.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2011 ließ der Verurteilte mit eingehender Begründung beantragen, die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufzuheben.
Das Amtsgericht Arnstadt wies diesen Antrag mit Beschluss vom 25.03.2011 zurück. Erhebliche neue Tatsachen lägen für eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nicht vor. Der pauschale Hinweis auf eine besondere Belastung und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen reichten nicht aus. Auch die nachgewiesene Teilnahme an der[…]


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