OVG Lüneburg
Az.: 12 LA 122/12
Beschluss vom 01.02.2013
Gründe
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen H.-I. J. wurde am K. Januar 2011 ein qualifizierter Rotlichtverstoß begangen. Mit Verfügung vom 1. August 2011 ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin für das genannte Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich gewesen. Dies sei nach einhelliger Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung der Fall, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen sei, den Täter vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt habe. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit könnten sich an dem Verhalten und der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehne dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Ein Ermittlungsdefizit liege schon deshalb nicht vor, weil Vollzugsbeamte – erfolglos – Ermittlungen im Umfeld der Klägerin durchgeführt hätten. Die Klägerin habe sich im Rahmen der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen und dadurch ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Der Fahrer sei auch nicht durch den in Amtshilfe handelnden Ermittlungsbeamten der Stadt L. ermittelt worden. Dieser habe als Zeuge in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er keine Erinnerung mehr an den Vorfall und auch keine Aufzeichnungen mehr diesbezüglich habe. Diese Aussage sei vor dem Hintergrund der Zahl von etwa 200 von ihm durchgeführten Fahrerermittlungen pro Jahr und des Zeitablaufs von knapp einem Jahr nachvollziehbar. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Verkehrsüberwachungskamera habe er eine Personengleichheit zwischen den Abbildungen und dem Betriebsinhaber, den er nach eigenen Angaben […]