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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Rechtsanwaltsgebühren

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Landgericht Mainz
Az: 3 S 133/06
Urteil vom 14.02.2007
Vorinstanz: AG Mainz – Az.: 72 C 95/06

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 06. Juni 2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

a.
an den Kläger 994,04 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

b.
zu Händen der Rechtsanwälte, in M. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 87,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.01.2006 in M. ereignete. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherin des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig.

Nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. (in Fotokopie Bl. 10 ff. GA) belaufen sich die Kosten für die Reparatur seines Pkw´s vom Typ Mercedes A 170 CDI Elegance, Erstzulassung 25.01.2000, auf netto 5.250,63 Euro. Hierbei sind die Stundenverrechnungssätze der Daimler Chrysler AG, Niederlassung M., zugrunde gelegt. Der Sachverständige kommt weiter zu einer merkantilen Wertminderung von 200,– Euro. Die Beklagte hat die von dem Kläger auf Basis dieses Gutachtens geltend gemachten Reparaturkosten ausgehend von den Stundenverrechnungssätzen der Firma B., einer nicht markengebundenen Karosseriefachwerkstatt mit Sitz bzw. Niederlassung in B. und R. lediglich in Höhe von 4.456,59 Euro reguliert (Schreiben der Beklagten vom 12.01. und 20.01.2006, in Fotokopie Bl. 21/23 GA).

Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einer Niederlassung der Daimler Chrysler AG reparieren lassen. Die Parteien streiten darüber, ob er gleichwohl die dem Schadensgutachten zugrunde liegenden höheren Reparaturkosten der Daimler Chrysler AG beanspruchen kann, ferner, ob trotz des Alters des Fahrzeugs und der in dem Schadensgutachten angesprochenen Vorschäden ein merkantiler Minderwert von 200,– Euro entstanden ist. Der Kl[…]


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