VG Sigmaringen
Az.: 4 K 3172/12
Beschluss vom 27.11.2012
In der Verwaltungsrechtssache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Prozesskostenhilfe und Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen – 4. Kammer – am 27. November 2012 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Oktober 2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. September 2012 wird wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller setzt sich gegen die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr.
Der am…………., geborene Antragsteller verfügt seit 1965 über eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Auf die 1969 zusätzlich erworbene Fahrerlaubnis Klasse 2 hat er am ………verzichtet.
Der Antragsteller ist verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 4.1.2007 verursachte er nach dem Inhalt der vorgelegten Akte einen Unfall, wobei er die durch Vorfahrtsregelung (Zeichen 205/206) angeordnete Vorfahrt missachtete.
2. Am 6.9.2007 fuhr er innerorts in R. um 8 km/h zu schnell und erhielt deswegen vom Rechts- und Ordnungsamt der Stadt R. eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,- EUR.
3. Im Januar 2011 überklebte er am Kennzeichen seines PKW Daimler-Chrysler ……. das Euro-Feld mit Sternenkranz und Erkennungsbuchstaben „D“ mit einem schwarz-weiß-roten Aufkleber, um den Eindruck zu erwecken, das Kennzeichen sei von einer nicht existenten Zulassungsbehörde einer Organisation „Bürger des (2.) Deutschen Reichs“ ausgegeben worden, der er sich zugehörig fühlt. Diese Tat wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ravensburg vom……….., als