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Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auf Kündigungen nach § 21 Abs. 4 BEEG

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ArbG Berlin – Az.: 56 Ca 9425/13 – Urteil vom 04.12.2013

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen vom 05.06.2013 und vom 20.06.2013 aufgelöst worden ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, die der Beklagte gegenüber der Klägerin nach Ende der Elternzeit einer Mitarbeiterin ausgesprochen hat. Der Beklagte beruft sich auf § 21 Abs. 4 BEEG.

Das „Instituto Cervantes“ ist ein dem deutschen Goethe-Institut vergleichbares Kulturinstitut des Spanischen Königreiches. Nach dem Gründungsgesetz 7/1991 vom 21.03.1991 (Bl. 27 ff. d.A. (auf Deutsch); Bl. 40 ff. d.A. (auf Spanisch)) ist es eine Körperschaft öffentlichen spanischen Rechts mit Sitz in Spanien und dem spanischen Außenministerium unterstellt. Es betreibt in Deutschland fünf Zentren. Eines davon befindet sich in Berlin („Instituto Cervantes en Berlin“). In Berlin sind i.d.R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Klägerin schloss mit dem „Instituto Cervantes“ unter dem 26.04.2010 einen ersten Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 26.04.2010 zur Vertretung einer Frau S. (Anlage K 1, Bl. 8 f. d.A.). Dieser Arbeitsvertrag wurde ersetzt durch den Arbeitsvertrag vom 16.08.2010 (Anlage K2, Bl. 9 f. d.A.). Als Arbeitsaufgabe der Klägerin wurde schriftlich die Tätigkeit einer Bürohilfskraft („Auxiliar Administrativo“) vereinbart Das Bruttomonatseinkommen der Klägerin betrug zuletzt rd. 2.500,- Euro.

Ziffern 6 und 7 des letzten Arbeitsvertrages vom 16.08.2010 lauten in der vom Beklagten nicht angefochtenen Übersetzung der Klägerin:

„6.

Der vorliegende Vertrag ist vom 16.08.2010 bis zur Rückkehr der vertretenen Arbeitnehmerin befristet.

7.

Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Vertretung von Frau … H …, die zur Betreuung ihrer Kinder freigestellt ist.“

(Der Ausdruck „befristet“ findet sich nicht im Original. Wörtlicher übersetzt lautet Ziffer 6: „Die Dauer („duración“) des Vertrages erstreckt sich vom 16.08.2010 bis zur (Wieder-) Eingliederung („incorporación“) der vertretenen Arbeitnehmerin.“)

In Ziffer 8. des Arbeitsvertrages ist unstreitig die Geltung des deutschen Arbeitsrechts vereinbart.

Mit Schreiben vom 31.06.2013 (Anlage B 1, Bl. 57 d.A.) beantragte Frau H. beim Beklagten eine frühestmögliche freiwillige Freistellung (Beklagter: „Auszeit“) („excedencia voluntaria[…]


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