OLG Koblenz, Az.: 12 U 718/14, Verfügung vom 14.01.2015
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Im Hinblick darauf beabsichtigt der Senat außerdem, den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu einer Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten gelangt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Klägerin einen Mithaftungsanteil in Höhe von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen muss. § 17 Abs. 1 StVG bestimmt, dass dann, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In diese gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung war vorliegend die von dem Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr einzustellen. Da der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des klägerischen Kraftfahrzeuges stand (grundlegend: BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.10.2014, juris) und der Unfall sich somit bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Klägerin (§ 7 StVG) ereignet hat, muss sich die Klägerin die ihrem eigenen Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr anrechnen lassen. In diesem Zusammenhang war sogar von einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen, da das Fahrzeug der Klägerin defekt bedingt an einer extrem unfallträchtigen Stelle (mittlere Fahrspur der Autobahn) stand (Brandenburgisches Oberlandesgerich[…]