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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindungsvergleich mit Beamten – Anpassung bei Besoldungsverbesserungen?

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BGH
Az: VI ZR 176/81
Urteil vom 12.07.1983

Tatbestand
Der im Jahre 1921 geborene Kläger, damals bayerischer Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9), erlitt am 1. Juni 1973 einen Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung allein verschuldet war. Wegen der Unfallverletzungen mußte er aus dem Polizeidienst ausscheiden. Es kam zu Regulierungsverhandlungen zwischen den Parteien. Diese endeten mit einem Abfindungsvergleich vom 15. November 1975. Darin erklärte sich der Kläger (vorbehaltlich einiger, ausdrücklich ausgenommener Schadensposten) gegen Zahlung von 106.020,85 DM mit seinen gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten und jeden Dritten bereits entstandenen und etwa in Zukunft noch zu erwartenden Entschädigungsansprüchen, „auch soweit diese noch nicht bekannt oder noch nicht voraussehbar sind, endgültig und vollständig als abgefunden“. Bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages waren die Parteien von einem kapitalisierten Verdienstausfall in Höhe von 21.000 DM ausgegangen.
Seit dem 1. Juli 1979 können aufgrund einer Änderung der Besoldungsgesetze in Bayern im Polizeivollzugsdienst bis zu 30 % der Stellen in der Besoldungsgruppe A 9 mit einer pensionsfähigen monatlichen Stellenzulage von 234 DM, seit dem 1. März 1980 von 248,75 DM ausgestattet werden. Der Kläger behauptet, ohne den Unfall hätte auch er diese Zulage erhalten. Deren Einführung sei bei Vergleichsabschluß nicht vorhersehbar gewesen. Deswegen sei der ihm entgangene Verdienst seinerzeit zu niedrig angesetzt worden. Nach Treu und Glauben dürfe er – der Kläger – nicht weiter am Vergleich festgehalten werden. Er hat deshalb von der beklagten Versicherung in erster Instanz 7.500 DM als Ersatz für den zusätzlichen Verdienstausfall, in zweiter Instanz ab 1. Juli 1979 in erster Linie monatliche Rentenzahlung in Höhe der fiktiven Stellenzulage, hilfsweise eine zusätzliche Kapitalabfindung in Höhe von mindestens 14.000 DM verlangt.
Die beklagte Versicherung bestreitet, daß der Kläger die Stellenzulage erhalten hätte, wenn er weiter im Dienst geblieben wäre; vor allem aber ist sie der Ansicht, der Abfindungsvergleich stehe den Nachforderungen des Klägers entgegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine beim Berufungsgericht erhobenen Kl[…]


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