Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 204/20 – Urteil vom 15.06.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfallgeschehen vom 24.05.2018 gegen 16.45 Uhr in P..
Im Übergang der M.straße in die S.straße, etwa auf Höhe der dort befindlichen Tankstelle, war es zu einer Kollision des Fahrzeuges der Klägerin, eines Mercedes Benz E 250 CDI Coupé, und eines bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten, von der Beklagten zu 1) geführten Pkw VW Passat, gekommen. Fahrer des klägerischen Fahrzeuges war der Ehemann der Klägerin, der Zeuge TH.. Die Fahrzeuge standen zunächst nebeneinander an der Ampelanlage der M.straße (die Beklagte zu 1) auf der Linksabbiegespur und der Zeuge TH. rechts daneben) und bogen anschließend beide nach links in die S.straße ab. Zwischen den Fahrspuren gab es keine Fahrbahnmarkierung. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug geriet – zweitinstanzlich unstreitig – im Zuge des Abbiegens leicht nach rechts in die von dem Zeugen TH. befahrene Fahrspur. Dort kam es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. Dieses erlitt Schäden insbesondere im linken Frontbereich, während das Beklagtenfahrzeug im rechten Heckbereich (Tür/Felge/hinterer rechter Kotflügel) Schäden aufwies.
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug gebraucht am 18.03.2017 zu einem Preis von (brutto) 26.800,00 € erworben (Anlage K 1). Im Jahr 2019 hat sie ihr Fahrzeug – im behauptet reparierten Zustand – wieder verkauft.
Im Zeitraum April 2017 – April 2018 war das Fahrzeug in 4 Unfälle verwickelt (03.04.2017, 13.05.2017, 05.06.2017 und 06.04.2018), wobei es lediglich am 03.04.2017 von der Klägerin geführt wurde, bei den übrigen Unfällen war der Zeuge TH. Fahrzeugführer. Die Schäden wurden – bei jeweils vermeintlich klarer Haftungslage zu Gunsten der Klägerin – sämtlichst fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet, wobei die Schadengutachten jeweils vom Ingenieurbüro W. in W., dort von dem Kfz-Meister D., erstellt wurden.
Die Nettoschadensumme laut Gutachten (Anlagen K 6, K 8, K 10 und K 11) dieser 4 Schadenfälle belief sich auf 43.909,53 €, zuzüglich eines merkantilen Minderwertes von insgesamt 2.0[…]