OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013, Az: 1 RBs 98/13
Leitsatz
Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot (unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“) verhängt (§§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil befuhr der Betroffene am 20.09.2012 in E den C I-Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Da an der Kreuzung die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen Rotlicht zeigte, bog der Betroffene vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ dieses an der Ausfahrt zur P-Straße, indem er in diese nach links einbog.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, sein Verhalten stelle keinen qualifizierten Rotlichtverstoß dar.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Feststellungen eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht trügen. Es sei nicht festgestellt, ob der Betroffene vom Tankstellengelände noch im von der Lichtzeichenanlage geschützten Kreuzungsraum in die P-Straße eingefahren sei und ob dies bei fortdauerndem Rotlicht geschah.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Betroffene war freizusprechen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 1 S[…]