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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietzurückbehaltungsrecht eines Miterben

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LG Saarbrücken, Az.: 10 S 3/16

Urteil vom 26.08.2016

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2015 – 42 C 47/14 (10) – in Ziff. 1 Satz 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, 4.781,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.998,70 EUR seit dem 24.7.2013, aus einem Betrag von weiteren 264,10 EUR seit dem 4.7.2013, aus einem Betrag in Höhe von jeweils weiteren 187,41 EUR seit dem 5.8.2013, 5.9.2013, aus jeweils weiteren 157,41 EUR seit dem 5.10.2013, 6.11.2013, 5.12.2013, aus jeweils weiteren 227,41 EUR seit dem 7.1.2014, 5.2.2014, 5.3.2014, aus jeweils weiteren 247,41 EUR seit dem 4.4.2014, 6.5.2014, 5.6.2014 und 4.7.2014 an die Erbengemeinschaft nach ………., bestehend aus ….. ……., …… ……., ….. ….. und …… ……. zu zahlen.

2. Die Klägerinnen tragen 25%, die Beklagte 75% von den Kosten des ersten Rechtszugs. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Foto: Yastremska/Bigstock

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bilden die ungeteilte Erbengemeinschaft …….. Das Hausanwesen ………………. in …….. ist wesentlicher Bestandteil des Vermögens dieser Erbengemeinschaft. Aufgrund testamentarischer Anordnung sollten der Beklagten die derzeit von ihr bewohnten Räume mit Ausnahme eines kleinen Zimmers im Dachgeschoss zustehen. Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit eine Nutzungsentschädigung für die von ihr bewohnten Räume.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Zahlung von Nutzungsentschädigung/Miete für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juli 2014 in Anspruch, nachdem die Beklagte im Zeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013 keine Miete/Nutzungsentschädigung zahlte und ab August 2013 lediglich einen monatlichen Betrag von 76,69 EUR entrichtete.

Die Klägerinnen haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 5.694,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus e[…]


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