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Entziehung der Fahrerlaubnis – hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – 18 Punkte und Tilgungsreife

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 3 L 455/06.MZ
Beschluss vom 06.06.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 06. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die hier zufolge § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anzuordnen, kann keinen Erfolg haben.
Der dahingehende Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2006 erweist sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, seine Vollziehung durch einen offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf zu verzögern.
Die Entziehungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der bereits genannten Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 18 oder mehr Punkte (im Verkehrszentralregister) ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 4 Abs.3 Satz 2 StVG ist sie dabei an die (im Verkehrszentralregister zu erfassende) rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist waren die Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mit mindestens 18 Punkten zu bewerten, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben, dass ein Teil der im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen in absehbarer Zeit Tilgungsreife erlangen. Das Gericht folgt insoweit der auch vom Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2005 (10 S 2875/04), wonach eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls dann recht[…]


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