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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindungsanspruch aus Sozialplan und Eigenbedarf

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 10 Sa 891/08
Urteil vom 27.02.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 – 8 Ca 7372/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus Sozialplan.
Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.07.1980 bei der Beklagten – zuletzt als Senior-Accountant im Bereich Investment Accountant – in H beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 5.892,97 € brutto zuzüglich eines von bestimmter Zielerreichung abhängigen Jahresbonus.
Zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers gehörte insbesondere das Aufsetzen der notwendigen EDV- Prozesse für die Erstellung von Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen für die Kunden der Beklagten (sogenannte Abschlussroutinen). Ferner begleitete er federführend die entsprechenden Migrationsprojekte, d. h, den Transfer der Datenbestände in die Systeme der Beklagten. Sobald eine neue Versicherungseinheit zu betreuen war, oblag es dem Kläger, alle notwendigen Prozesse aufzusetzen und etwaige Kundenanfragen zu den Prozessen und den von der Beklagten erstellten Abschlüssen zu beantworten. Sodann gab der Kläger den Vorgang an die Sachbearbeiterebene weiter. Die Tätigkeit des Klägers umfasste auch die Beantwortung aller Nachfragen der Sachbearbeiter bei Übernahme der Abrechnungstätigkeiten. Daneben war der Kläger auch für verschiedene Systemsteuerungsprozesse zuständig und erstellte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse für eine Erstversicherungseinheit.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des T -Konzerns. Die T -AG erwarb im Frühjahr 2006 die Anteile an der G B GmbH, der Konzernobergesellschaft des ehemaligen G -Konzerns. Im Konzernbereich Asset-Management schloss die T -AG mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat Ende 2006 einen Interessenausgleich zur Neuordnung dieses Bereichs, der im Hinblick auf eine Verlagerung unter anderem des Betriebs der Beklagten von H nach K vorsah, dass den Arbeitnehmern in H zunächst Angebote zur Weiterbeschäftigung in K unterbreitet werden sollten und erst danach notwendig werdende Änderungskündigungen ausgesprochen würden. Ein Angebot zu[…]


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