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Elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät

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Im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
BGH – Az.: 4 StR 526/19 – Beschluss vom 16.12.2020
Gründe
I.

Das Amtsgericht Lippstadt hat den Betroffenen mit Urteil vom 11. Februar 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überschritt der Betroffene, ein Immobilienmakler, am 22. Mai 2018 bei einer Fahrt mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Während der Fahrt hielt er einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete.

Der Betroffene hat form- und fristgerecht Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen begründet. Er wendet sich mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts.

Das Oberlandesgericht Hamm, das die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, sieht sich daran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2018 ‒ 2 Ss OWi 175/18 ‒ gehindert. Da das Oberlandesgericht Oldenburg auf Anfrage erklärt hat, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. August 2019 die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?

Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten und beantragt, entsprechend zu beschließen.

II.

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

1. Die Vorlagefrage betrifft die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, mithin eine Rechtsfrage.

2. Die Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich.

a) § 23 Abs. 1a StVO ist wirksam und daher vom vorlegenden Gericht bei seiner Entscheidung anzuwenden. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I, S. 3549) neu gefasst worden. Diese Neufassung erfüllt […]


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