Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 7 B 11021/05.OVG
Beschluss vom 15.08.2005
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 15. August 2005 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Kreisverwaltung C… vom 20. Juni 2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Kreisverwaltung, mit der die ihm erteilte ausländische (tschechische) Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, M und L mit sofortiger Wirkung entzogen und untersagt wurde, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Dem Antragsteller war ursprünglich die deutsche Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Sobernheim vom 24. Oktober 2001 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,48 o/oo entzogen worden, indessen nach einer einschlägigen Seminarteilnahme unter dem 10. Oktober 2002 erneut erteilt worden. Während der verlängerten Probezeit wurde er am 13. Mai 2004 erneut verkehrsauffällig, und zwar wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, sodass er von der Behörde gemäß § 2 a Abs. 5 Satz 4 und 5 Straßenverkehrsgesetz zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wurde. Nachdem das Gutachten negativ ausgefallen war, verzichtete der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis unter dem 29. November 2004. Eine tschechische Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 12. Januar 2005 ausgestellt. In einem Anhörungsschreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er halte ihn aufgrund der Vorgeschichte für ungeeignet und habe die Absicht, die ausländi[…]