AG Paderborn – Az.: 52 C 2/20 – Urteil vom 13.05.2020
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft T aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.12.2019 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem (ausgeschiedenen) Verwalter Herrn O. auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T. Verwalter dieser Wohnungseigentümergemeinschaft war bis zum 31.03.2020 Herr O. Seit dem 01.04.2020 ist Verwalterin die Firma B.
In der Eigentümerversammlung vom 19.12.2019 wurde zu TOP 6 (Diskussion und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2018) folgender Beschluss gefasst:
(…)
Die Jahresabrechnung 2018 wurde wie folgt beschlossen:
dafür: 559,00 ME/1.000 ME
dagegen: 241,00 ME/ 1.000 ME
Enthaltungen: 0,00 ME/1.000 ME (…).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.12.2019 (Bl. 4 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Beschlussfassung lag die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 vom 01.08.2019 (Bl. 8 ff. der Akte) zugrunde. Wegen der Gesamt- und Einzelabrechnungen der Klägerinnen wird Bezug genommen auf die Abrechnung 2018 vom 01.08.2020, Bl. 8 ff. der Akte.
Im Abrechnungsjahr 2018 wurden die Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft als Treuhandkonten geführt. Die Abrechnung 2018 basiert auf dieser Kontoführung.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Jahresabrechnung 2018 sei fehlerhaft. Denn sie erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung und daher entspräche ihre Genehmigung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Fragen, die die Klägerinnen im Rahmen der Eigentümerversammlung in Bezug auf die Abrechnung gestellt hätten, seien nicht zufriedenstellend beantwortet und gelöst worden. Darüber hinaus sei der Genehmigungsbeschluss auch deshalb für unwirksam zu erklären, da ihm eine unzulässige Kontoführung zugrunde liege. Denn der Verwalter Herr O habe das laufende Hausgeldkonto und das Rücklagenkonto als offenes Treuhandkonto auf seinen eigenen Namen geführt, was unstreitig ist. Die Führung der gemeinschaftlichen Konten als offene Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters sei jedoch eine unzulässige Kontenführung. Da die erstellte Abrechnung auf dieser Kontenführung basiere, liege keine ordnungsgemäße Erstellung vor. Weiterhin sei erneut die Position Treppenhausreinigung/Ha[…]