Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de
Behält sich der Reiseveranstalter im Reiseprospekt ausdrücklich die Reisepreisanpassung für bestimmte Fälle (z.B. Beförderungskostenerhöhung, Abgabenerhöhung, Flughafengebührenerhöhung etc.) vor und weist er die Reisenden hierauf ausdrücklich hin, so kann er den Reisepreis später entsprechend (im vorliegenden Fall um 50,00 Euro) erhöhen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 23/08).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/preiserhoehung-des-reiseveranstalters-zulaessig_582/