Annullierung eines Autokaufvertrags – Verheimlichung der Rückkehr des Fahrzeugs aus Drittland
Mit der vorliegenden Rechtsprechung wird ein spezieller Fall eines Autokaufvertrags behandelt, hinsichtlich einer nicht offengelegten Rückführung des Fahrzeugs aus einem Drittland und der daraus resultierenden Folgen. Im Kern handelt es sich um einen Fahrzeugkauf, bei dem der Verkäufer die Tatsache verschwieg, dass das Fahrzeug aus dem Ausland zurück ins Heimatland gebracht und dort erneut zum Verkauf angeboten wurde. Die verheimlichte Rückführung des Fahrzeugs und die daraus möglicherweise resultierenden Mängel, die bei einem Kaufinteressierten Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs aufkommen lassen könnten, bilden hier die zentrale rechtliche Problemstellung.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 231/18 >>>
Geschäftszusammenhang und Fahrzeughistorie
Der Verkäufer bot das betroffene Fahrzeug über das Profil einer GmbH auf einer Online-Plattform zum Verkauf an. Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer des Unternehmens, welches einen gewerblichen Handel mit Fahrzeugen betrieb. Ohne dass eine Zulassungsbescheinigung vorlag, kam es zum letzten Endes zur Unterzeichnung eines Kaufvertrags durch beide Parteien. Nach Begründung des Erstgerichts sei der Kaufvertrag infolge der vom Käufer erklärten Anfechtung rückabzuwickeln, da der Beklagte den Käufer arglistig über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges getäuscht habe.
Arglistige Täuschung und Beweisführung
Weiter im Text wird deutlich, dass der Käufer die getroffene Gerichtsentscheidung verteidigt und anführt, dass der Beklagte bereits eingestanden habe, sich hinsichtlich des Kilometerstandes nicht sicher gewesen zu sein, ob dieser korrekt sei. Zweifel hätten bestanden, da dem Beklagten kein Scheckheft vorgelegen habe. Der Fall zeigt, dass bei Rückführung eines hochpreisigen Fahrzeugs aus einem Drittland ein Vertrauensverlust der interessierten Verkehrskreise eintreten kann, der sich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
Zustand des Fahrzeugs und dessen Auswirkungen
Dem Gerichtsgutachten zufolge habe der Beklagte aufgrund des festgestellten Zustands des Lenkrades eine Manipulation zumindest für möglich halten müssen. Zusätzlich stellt das Gericht fest, dass das Fahrzeug aufgrund der klimatischen Bedingungen im Drittland besonderen Belastungen ausgesetzt war, was zu weiteren Beeinträchtigungen führen[…]