Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber diesem eine Urlaubsbescheinigung über den gewährten und/oder abgegoltenen Urlaub ausstellen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2009, Az.: 9 Ta 180/09: Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern – AK Pirmasens -, Az.: 6 Ca 206/08 PS).
Urteil im Volltext:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 27.4.2009 teilweise abgeändert:
Zur Erzwingung der dem Schuldner nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- obliegenden Verpflichtung, zugunsten des Gläubigers eine Urlaubsbescheinigung auszufüllen, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 200,- EUR, ersatzweise für den Fall der Nicht-Beitreibbarkeit für je 100,- EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen der Schuldner zu ¾ und der Gläubiger zu ¼.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist –soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 29.06.2009 teilweise abgeholfen hat- teilweise begründet.
Eine Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft kommt für die im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- ausgeurteilt[…]