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Betäubungsmittelkonsum bei Fahrzeugführung – Fahrverbot

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Oberlandesgericht Zweibrücken
Az: 1 Ss 50/05
Beschluss vom 13.04.2005

Leitsatz:
Die verfassungskonforme Anwendung des § 24 a Abs. 2 StVG gebietet keine Feststellungen zur Wirkung einer Substanz im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung, sondern den qualifizierten Nachweis der erfassten Substanzen als einschränkende objektive Voraussetzung der Ahndbarkeit gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG, der erfordert, dass zumindest der jeweilige analytische Grenzwert erreicht ist (anknüpfend an BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 2004 -1 BvR 2652/03 abgedruckt in NJW 2005, 349).

In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde hat der Senat für Bußgeldsachen des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am 13. April 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 6. Januar 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Kusel hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 250.- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil hält sowohl im Schuldspruch als auch in der Rechtsfolgenbestimmung rechtlicher Nachprüfung stand.

Die getroffenen Feststellungen bieten eine ausreichende Grundlage für die erfolgte Verurteilung, insbesondere waren Feststellungen zu konkreten Auswirkungen des Betäubungsmittelkonsums nicht erforderlich. Das objektive Tatbestandsmerkmal des § 24 a Abs. 2 StVG „unter der Wirkung“ erfordert keine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit. Es ist vielmehr dann gegeben, wenn eine der Substanzen der Anlage 2 im Blut nachgewiesen ist (Bay OLG NZV 2004, 267, 268; Saarländisches OLG VRS 102,120; Janiszewski/Jagow/Burmann StVR 18. Aufl. § 24 a StVG Rn.5; Hentschel StrVR 38. Aufl. § 24 a StVG Rnrn. 21, 24 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat mit § 24 a Abs. 2 StVG einen Gefährdungstatbestand geschaffen, der ein generelles Verbot ausspricht und anders als § 24 a Abs. 1 StVG nicht an einen qualifizierten Grenzwert ank[…]


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