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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lärmbelästigung des Nachbarn durch Reinigungspumpe und Wärmepumpe

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AG Lüdinghausen – Az.: 12 C 222/15 – Urteil vom 17.05.2017

Die Beklagten werden verurteilt, die auf ihrem Grundstück L-Straße …, … O betriebene Reinigungspumpe und Wärmepumpe geräuschmäßig durch geeignete Maßnahmen abzudämmen (z. B. durch eine Einhausung mit einem nach Süden hin ausgerichteten Ventilator).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung/ Vornahme geeigneter Maßnahmen zur akustischen Dämmung der von einer Wärme- und einer Reinigungspumpe der Beklagten ausgehenden Immissionen in Anspruch.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und Eigentümer der von ihnen bewohnten Immobilien in der Straße L-Straße in O. Das Wohngebiet in dem sich die Immobilien befinden entspricht einem reinen Wohngebiet, es erfüllt die Voraussetzungen des § 3 BauNVO NRW. Der Kläger bewohnt die Hausnummer …, die Beklagten bewohnen die Hausnummer …. Die Grundstücke liegen sich schräg gegenüber, sie sind durch eine ca. 4,70 Meter breite Straße voneinander getrennt. Das klägerische Grundstück hat nach Westen hin eine Feldrandlage, nach Osten hin liegt die Hauseingangstür zur Straße. In einer Entfernung von 25 bis 50 Metern zum klägerischen Grundstück befindet sich ein Sportplatz.

Im Jahr 2010 ließen die Beklagten in ihrem Vorgarten, visuell abgeschirmt durch eine hohe Grünhecke, ein Schwimmbecken mit einem Fassungsvermögen von 15 cbm einbauen. Sie installierten hierfür eine Reinigungs- und Wärmepumpenanlage. Diese befindet sich in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Beklagten und ist nicht schallisoliert. Um die Temperatur des Schwimmbeckens zu halten ist die Pumpenanlage in der Zeit von März bis Ende Oktober täglich, auch sonn- und feiertags, von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und ab 14.00 Uhr in Betrieb, zwischen den Parteien ist streitig um welche Uhrzeit sie außer Betrieb gesetzt wird.

Im Jahr 2012 strengte der Kläger aufgrund der von der Pumpenanlage ausgehenden, von ihm als beeinträchtigend empfundenen Geräuschimmissionen ein Schiedsverfahren an. Es fand ein […]


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