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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeits­überschreitung – Absehen von Fahrverbot bei Existenzgefährdung

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AG Zeitz – Az.: 13 OWi 730 Js 204871/17 – Beschluss vom 14.09.2017

In der Bußgeldsache ist der Betroffene gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 21.02.2017 – 3877-355501-8 – der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h schuldig.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von € 1.800,- festgesetzt. Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von € 600,-, fällig am ersten Tag eines jeden Monats, beginnend am 01.11.2017, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.3.10.
Gründe
I. Verkehrsrechtlich ist der Betroffene nach der Auskunft aus dem Fahreignungsregister nach dem Jahr 2012 nicht mehr in Erscheinung getreten.

II. Der Betroffene ist gemäß dem Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt vom 21.02.2017 – 3877-355501-8 – der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 74 km/h schuldig.

III. Der Betroffene, der seinen zunächst unbeschränkten Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, hat beantragt, gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen, weil außergewöhnliche Umstände vorlägen und das Fahrverbot für ihn unverhältnismäßig sei.

Die Staatsanwaltschaft hat ein Absehen vom Fahrverbot mit gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße um das Doppelte für vertretbar erachtet.

Gegen Verdreifachung der Regelgeldbuße von € 600,- ist hier gemäß § 4 Abs.4 BKatV ausnahmsweise vom dreimonatigen Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs.1 BKatV, Nr.11.3.10 BKat abzusehen, weil die für den Betroffenen aus einem Fahrverbot resultierenden Folgen unverhältnismäßig wären.

Der Betroffene, der Gewerbe und versteuertes Einkommen mit Belegen nachgewiesen und seine Angaben durch konkrete Angaben von Geschäftspartnern und Fahrten vereinzelt hat, betreibt selbständig einen Großhandel mit Bekleidung, Schuhen, Beratung von Modefirmen. Er betreibt sein Büro vom Wohnort aus. Dabei erhält er Anfragen von Bekleidungsunternehmen, die größere Warenteile veräußern möchten. Er überprüft das Angebot und vermittelt die Ware dann weiter vorwiegend an ein Handelsunternehmen in … mit dem er zusammenarbeitet. […]


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