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Hochzeitsfeier – Begrenzung der Getränkekosten

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AG Frankfurt – Az.: 31 C 376/19 (23) – Urteil vom 04.09.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 378,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Hochzeitsfeier geltend.

Die Beklagte buchte bei der Klägerin, die ein Hotel in Bad Nauheim betreibt, einen Veranstaltungsraum für die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier am 08.08.2015 einschließlich der gastronomischen Leistungen mit einer Getränkekostenobergrenze von EUR 5.000,00. Mit Rechnung Nr. 71646 vom 29.08.2015 (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 24-30 d. A.) rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten die gastronomischen Leistungen mit insgesamt EUR 5.378,00 (Bl. 29 d. A.) ab. Mit Rechnung Nr. 73617 vom 24.09.2015 (Anlage K 6, Bl. 50 d. A.) gewährte sie eine Gutschrift von EUR 378,00 anlässlich zu viel gebuchter Getränke. Die Beklagte zahlte hierauf EUR 3.977,50 und lehnte im Übrigen die Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von EUR 1.022,50 für Getränke ab (entspricht 49 x Jackie Cola für EUR 416,50 + 34 x Wodka Orange für EUR 289,00 + 31 x Tequila für EUR 108,50 + 20 x Gin Tonic für EUR 170,00 + 6 x Sky Wodka für EUR 21,00 + 5 x Absolut Wodka für EUR 17,50).

Die Klägerin behauptet, eine derartige Begrenzung der Getränkesorten sei nicht vereinbart. Die Beklagte habe Kenntnis vom Ausschank der monierten Getränke gehabt, die die Eheleute teilweise auch mitkonsumiert hätten. Im Übrigen handle es sich teilweise (Jackie Cola/Wodka Orange, wodkahaltige Getränke) um gleichpreisige und wesensgleiche Getränke.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.022,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei neben der – unstreitig – vereinbarten Getränkekostenobergrenze in Höhe von EUR 5.000,00 eine Beschränkun[…]


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