Sozialgericht Dortmund
Az.: S 10 RA 79/04
Urteil vom 18.04.2007
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten.
Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 2697,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Maschinenfabrik GmbH, beschäftigt seit dem 01.08.2003 drei, dem Rechtsstreit beigeladene, Studenten der Universität T. Diese Studenten erhalten eine praxisorientierte Ausbildung nach dem Dualen System zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik der Universität T. Die Studienzeit beträgt nach der Studienordnung der Universität T für den Fachbereich Elektrotechnik sieben Semester. Diese setzt sich zusammen aus sechs Semestern mit Vorlesungen und praktischer Ausbildung und einem Semester mit einer Abschlussarbeit. Die Industrieausbildung und das universitäre Studium wechseln einander ab. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten überlassen [vgl. Gliederungspunkt 2) der Praktikantenordnung]. Der Praktikant untersteht nach der Praktikumsordnung in jeder Hinsicht der Betriebsordnung. Er selbst verantwortet die Einhaltung der Richtlinien der Praktikantenordnung. Erforderlich sind für das Grund- und Hauptstudium je ein Praktikum im Rahmen von 13 Wochen.
Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) Praktikantenverträge, auf die Bezug genommen wird. Gegenstand der Verträge „sind zugleich wissenschaftliche und praxisorientierte Ausbildung nach dem Dualen System zum Diplom-Ingenieur Maschinenbau (D 1) an den Lernorten Universität T und in dem ausbildenden Betrieb“.
Anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2004 in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2003 u. a. die Versicherungspflicht der im Dualen Studiengang studierenden Beigeladenen zu 1) bis 3) fest und forderte eine sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von 2.697,38 Euro inklusive Säumniszuschläge. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ein „praxisbezogenes Studium“ absolvieren, seien während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses als zur Berufsausbildung beschäftigte Mitarbeite[…]