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Telefonsex-Anbieter: Abrechnung über fiktive Auslandsnummern -Sittenwidrigkeit

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OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az.: 23 U 1849/03
Verkündet am 28.10.2003
Vorinstanz: LG München – Az.: 5 HKO 19188/01

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erläßt der 23, Zivilsenat des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2003 folgendes ENDURTEIL
Auf die Berufung der Klägerin wird das Grundurteil des Landgerichts München I vom 10.01.2003 dahingehend abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien geschlossenen ITC-Vertrag vom 10.04.2001 gerechtfertigt ist.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung über den Betrag und die Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die in den Bereichen Telekommunikation, Marketing und Mediaservices vorwiegend im Entertainment tätig ist, macht gegen die Beklagte, eine Telekommunikationsnetzbetreiberin, Ansprüche aus einem zwischen den Parteien am 10.04.2001 geschlossenen ITC-Vertrag (Anlage K 1) geltend.
Im Rahmen dieses Vertrages stellte die Beklagte der Klägerin eine internationale Nummerngasse über die Vorwahl Guinea/West-Afrika) zur Verfügung. Die Klägerin wurde ermächtigt, dieses Produkt als Reseller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter zu veräußern.
In dieser Nummerngasse getätigte Anrufe sollten planmäßig das nationale Netz nicht verlassen.
Die Klägerin vergab die verfahrensgegenständlichen Telefonnummern zur Nutzung an Telefonsex-Anbieter im Inland, die ihre Leistungen sodann über diese fiktiven Auslandsnummern erbrachten.
Die Beklagte sollte vom Endverbraucher vereinnahmte Telefongebühren nach einem vertraglich festgelegten Aufteilungsschlüssel (vgl. Ziffer 5.8. des Vertrages vom 10.04.2001, Anlage K 1) an die Klägerin abführen. Aufgrund einer hohen Forderungsausfallquote wurde dieser Verteilungsschlüssel und mit ihm die Frage, wer das Ausfallrisiko zu tragen habe, zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte stellte daher ab September 2001 ihre Zahlungen an die Kl[…]


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