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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Negativbeschluss über die Beseitigung einer baulichen Veränderung;

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Streit um Verwaltervertrag: WEG-Beschlussanfechtung vor Gericht
In rechtlichen Auseinandersetzungen, die sich im Kontext des Mietrechts und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bewegen, steht oft die Beschlussanfechtung im Mittelpunkt. Hierbei geht es um die Frage, ob Entscheidungen, die innerhalb einer Eigentümerversammlung getroffen wurden, rechtmäßig sind und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Ein häufig diskutiertes Thema ist dabei die Gültigkeit von Beschlüssen bezüglich des Verwaltervertrages, der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums regelt. Solche Streitigkeiten können zu einem Rechtsstreit führen, in dem die beteiligten Parteien, oft vertreten durch Rechtsanwälte, die Gültigkeit oder Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse klären lassen. Dabei können auch Fragen zur Mietminderung oder zu den Kosten der Verwaltervergütung eine Rolle spielen. In solchen Fällen ist es nicht unüblich, dass eine Berufung eingelegt wird, um eine vorherige Entscheidung überprüfen zu lassen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 S 3/19   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht lehnt die Anfechtung der WEG-Beschlüsse zur Beseitigung einer baulichen Veränderung und zur Verlängerung des Verwaltervertrages ab, da keine Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vorliegen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Berufungsrücknahme: Dem Berufungskläger wird die Möglichkeit gegeben, die Berufung zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden.
Streitwert: Der Streitwert wird auf maximal das Fünffache des klägerischen Interesses festgesetzt.
Beschlussanfechtung: Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 9 und TOP 10 ist rechtzeitig erfolgt, aber nicht erfolgreich.
Ordnungsgemäße Verwaltung: Die Beschlüsse verstoßen nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Einberufungsmangel: Es liegt kein relevanter Einberufungsmangel[…]


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