OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 64/21 – Beschluss vom 07.09.2022
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn – Grundbuchamt – vom 21. Januar 2021, Az. MAU057 GRG 1016/2020, aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Löschung des im Grundbuch von N. Blatt X und Blatt Y jeweils in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 1 für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht aus den in der aufgehobenen Zwischenverfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 4.000 Euro zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei Zurückweisungsbeschlüsse.
Am … Mai … verstarb der zuletzt in M. wohnhafte Herr Dr. K. (nach anderer – von diesem selbst verwendeten – Schreibweise: C.) H.. Das Amtsgericht M. erteilte am 5. Dezember 1985 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der seine Tochter R. B., geb. H., sowie seine Enkel, die Beteiligten zu 1 bis 4, als Erben auswies und den Zusatz enthielt, dass für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Erbschein lag ein handschriftliches Testament zugrunde. Am 20. März 2000 bestätigte das Amtsgericht M. – Nachlassgericht – dem Notar Dr. B. gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am … 2019 verstorbene, Frau R. B. sind im Grundbuch von N. Blatt X in Erbengemeinschaft auf Ableben von Dr. H. mit einem Erbanteil als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 31.2).
Im Grundbuch von N. Blatt Y sind die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019 verstorbene, Frau R. B. in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 2.2).
In beiden Grundbüchern ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 ein Testamentsvollstreckungsvermerk betreffend die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen.
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