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Rechtsanwälte Kotz GbR

Terminversäumung durch Rechtsanwalt – Zeitplanung und gerichtliche Wartezeit

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OLG Hamburg – Az.: 7 W 57/22 – Beschluss vom 20.05.2022

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2022 aufgehoben.

Dem Landgericht wird aufgegeben, neuen Termin anzuberaumen und zu diesem Termin den Antragsteller nicht zu laden.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht ihrem in Abwesenheit eines Vertreters des Antragstellers in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht entsprochen, sondern einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen diese hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Auf diesen hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. April 2022, 12:30 Uhr, anberaumt. Es hat mit Beschluss vom 25. März 2022 den Parteien von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, indem die Verhandlung an diesen Ort und den Sitzungssaal im Ziviljustizgebäude übertragen werde. Zur anberaumten Terminsstunde kam die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in den Wartebereich vor dem Sitzungssaal im Ziviljustizgebäude, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hielt sich in seinem Büro in Berlin für die Übertragung der mündlichen Verhandlung bereit. Weil die mündliche Verhandlung in zeitlich vor dieser Sache terminierten Sachen länger als bei der Terminierung vorausgesehen dauerte, informierte eine Richterin die Prozessbevollmächtigten um 12:30 Uhr, dass sich der Aufruf der Sache um bis zu eine Stunde, vielleicht auch länger, verschieben könne. Dies sagte sie der auf dem Gang wartenden Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin persönlich; dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers machte sie die Mitteilung telefonisch. Um 12:55 Uhr teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin per E-Mail, dem Gericht auch mittels per beA übermittelten Schriftsatzes, der um 13:11 Uhr auf dem Server des Landgerichts eingegangen ist, mit, dass aufgrund der von ihm erhaltenen Mitteilung „hier von einer Terminsaufhebung auszugehen“ sei; da er „zudem ab 14 Uhr einen unverschiebbaren Termin“ habe, könne „der Termin zu einer späteren Terminsstunde heute nicht mehr wahrgenommen werden“. Er rege daher an, den Termin „ggf. auf nächste Woche Frei[…]


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