Mietrechtliche Auseinandersetzung: Bruttomiete versus Nettomiete
In einem aktuellen Fall, der vor dem Landgericht Berlin verhandelt wurde, ging es um die rechtliche Zulässigkeit der einseitigen Umstellung von Bruttomiete auf Nettomiete durch den Vermieter. Dieser Sachverhalt wirft ein Licht auf die komplexe Materie des Mietrechts und die Frage, inwieweit Vermieter ihre Rechte ausdehnen können, ohne die Interessen der Mieter zu verletzen. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 63 S 218/21 >>>
Die Kernproblematik: Einseitige Änderung der Mietzinsstruktur
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg ein, welches am 10. September 2021 verkündet wurde. Die Kläger argumentierten, dass sie ein Feststellungsinteresse bezüglich der Änderungserklärungen und der unterschiedlichen Auffassungen zur Anlage des Mietvertrags hätten. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob ein Recht zur einseitigen Änderung der Mietzinsstruktur wirksam begründet worden war.
Rechtliche Grundlagen und ihre Interpretation
Die Vereinbarung, die dem Vermieter das Recht einräumte, die Mietzinsstruktur einseitig zu ändern, wurde als unwirksam erachtet. Dies basierte auf dem damals gültigen § 10 in Verbindung mit § 4 MHG a.F. Eine solche einseitige Änderung könnte den Mieter benachteiligen, da er bei einer Umstellung von Bruttokaltmiete auf Nettokaltmiete mit einer höheren Gesamtmiete rechnen müsste. Bei einer Nettokaltmiete kann der Vermieter alle anfallenden Betriebskosten abrechnen, während bei einer Bruttokaltmiete die Gesamtmiete festgelegt bleibt.
Einfluss von AGB und vorherigen Zustimmungen
Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine „vorsorgliche“ Zustimmung der Mieter zur Umstellung der Mietzinsstruktur eine Rolle spielen würden. Das Gericht entschied, dass solche Zustimmungen den Charakter der Regelung nicht ändern würden und die einseitige Befugnis des Vermieters zur Umstellung der Mietzinsstruktur nicht rechtfertigen könnten.
Schlussbetrachtung und Urteil
Das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg und wies die Berufung des Beklagten zurück. Es wurde festgestellt, dass die einseitige Änderung der Mietzinsstruktur durch den Vermieter nicht zulässig ist und die Mieter in diesem Fall nicht benachteiligt werden dürfen. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit des Schutzes der Mieterrechte und setzt klare Grenzen für die Handlungsfähigkeit der Vermieter im Mietrecht.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 63 S 218/21 – Urteil vom 07.03.2023 1.1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. September 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 5 C 61/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 15.361,08 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Kläger haben ein Feststellungsinteresse für beide Anträge aufgrund der Änderungserklärungen und der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zu Ziffer 4 der Anlage zum Mietvertrag. Beide Feststellungsanträge sind ferner begründet, da ein Recht zur einseitigen Änderung der Mietzinsstruktur nicht wirksam begründet worden ist. Die Vereinbarung eines Vorbehalts zur einseitigen Änderung der Mietzinsstruktur durch den Vermieter in Ziff….