Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – fehlende Angaben zur Höhe der Messtoleranz

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 587/19 (218/19) – Beschluss vom 30.09.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 21. Juni 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h unter Berücksichtigung von Vorverstößen eine Geldbuße von 130 Euro sowie wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen soll der Betroffene am … 2018 mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen … die …-Straße in … in Richtung …-Straße befahren und die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 26 km/h überschritten haben. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Das Fahrzeug des Betroffenen wurde mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h gemessen.“

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Geschwindigkeitsübertretung sind lückenhaft, weil die Höhe der berücksichtigten Messtoleranz nicht mitgeteilt wird.

Das Amtsgericht hat zur Feststellung der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit lediglich ausgeführt, dass sein Fahrzeug „mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h“ gemessen wird. Dies ist unzureichend, denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang das Tatgericht bei der Bestimmung der festgestellten Geschwindigkeit einen Toleranzabzug berücksichtigt hat.

Grundsätzlich genügt ein Urteil bzw. ein Beschluss in Bußgeldsachen den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 267 StPO, wenn im Falle einer Geschwindigkeitsübertretung, bei der der Tatnachweis mittels eines standardisierten Messverfahrens erfolgt, das verwendete Verfahren und das nach Abzug der Messtoleranz gewonnene Messergebnis mitgeteilt wird (BGH NStZ 1993, 592 = BGHSt 39, 291; OLG Köln NZV 2000, 97; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006, Az.: 2 Ss OWi 455/06; Beschluss vom 1. Februar 2008, Az.: 3 Ss OWi 22/07; […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv