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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Untätigkeit des Notars

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Pflicht zur Vorlage: Wenn das notarielle Nachlassverzeichnis auf sich warten lässt
Die zentrale Rechtsfrage, die in dem folgenden Urteil behandelt wird, dreht sich um die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und die Konsequenzen, die sich aus der Untätigkeit des beauftragten Notars ergeben. Das juristische Kernthema ist dabei die Frage, inwieweit Schuldner für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden können, die durch Dritte, in diesem Fall den Notar, verursacht wurden. Dabei wird insbesondere die Anwendung von Zwangsmitteln, wie beispielsweise die Festsetzung eines Zwangsgeldes, beleuchtet. Das Erbrecht bildet den rechtlichen Rahmen, in dem sich die Problemstellung bewegt, und es werden Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten, Landgericht, Prozessbevollmächtigter, Beschwerde und Erbschein relevant.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 58/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Urteil betont, dass Schuldner, die zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind, aktiv auf einen untätigen Notar einwirken müssen, um die Erstellung des Verzeichnisses sicherzustellen. Andernfalls können Zwangsmittel gegen sie festgesetzt werden.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verpflichtung zur Vorlage: Schuldnerinnen müssen ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegen, das Aktiva und Passiva des Erbfalls umfasst.
Untätigkeit des Notars: Trotz aller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bleibt der beauftragte Notar untätig.
Zwangsgeld-Antrag: Der Gläubiger beantragt ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, um die Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu erzwingen.
Verantwortung der Schuldnerinnen: Das Gericht prüft, ob die Schuldnerinnen alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um den Notar zur Erstellung des Verzeichnisses zu bewegen.
Arbeitsüberlastung des Notars: Eine Arbeitsüberlastung des Notars rechtfertigt keine unangemessene Verzögerung der Tätigkeit.
Festsetzung eines Zwangsgeldes: Ein Zwangsgeld von 300,00 EUR wird festgesetzt, um die Schuldnerinnen zur Einwirkung auf den Notar zu bewegen.
Aktive Einwirkung erford[…]


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