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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hat Hauptvermieter einen Anspruch auf Untermietzins?

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Klägerin fordert Untermietzins von Beklagten zurück – Klausel im Mietvertrag unwirksam.
Die Klägerin hat von den Beklagten den Untermietzins verlangt, den diese während der Mietzeit durch Vermietung der Wohnung an Dritte erzielt haben. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der bei Untervermietung Zuschläge zu zahlen sind. Die Höhe dieser Zuschläge richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie dem erzielten Entgelt. Die Klausel ist jedoch unwirksam, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen das kundenfeindliche Auslegungsverbot verstößt. Eine angemessene Erhöhung des Mietzinses ist nach dem Gesetz möglich, jedoch kann ein Zuschlag nicht pauschal in Höhe des gesamten Untermietzinses verlangt werden. Die Höhe des Zuschlags muss sich nach den Umständen jedes Einzelfalls richten. Auch weicht die Klausel von der gesetzlichen Regelung zum Untermietzuschlag zum Nachteil des Mieters ab. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des erzielten Untermietzinses von den Beklagten.

AG Karlsruhe – Az.: 6 C 615/22 – Urteil vom 06.12.2022

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Karlsruhe am 06.12.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2022 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.666,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe des während der Mietzeit der Beklagten erzielten Untermietzinses, den diese durch Vermietung der klägerischen Wohnung über Online-Buchungsportale erzielten.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.07.2015 vermietete die Klägerin an die Beklagten eine Wohnung im Dachgeschoss des Anwesens ###. Das Mietverhältnis begann am 01.08.2015 und lief auf unbestimmte Zeit. Es wurde eine monatliche Gesamtmiete von 595,00 Euro vereinbart, die sich zusammensetzte aus einer Grundmiete von 510,00 Euro und einer Betriebskostenvorauszahlung von 85,00 Euro.

Zum Abschluss des Mietvertrages bedienten sich die Parteien eines Vertragsformulars von „Haus & Grund“. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

§ 3

4. Bei Untervermietung, sonstiger anderwei[…]


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