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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mobilfunktelefon – Defekt – Wandelung des gesamten Vertrages?

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AMTSGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 34 C 3564/00
Verkündet am 15.06.2000

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis in Form des am 06.05.1999 geschlossenen D2-Kartenvertrages mit der Rufnummer XXXX nicht besteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt, der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Seite kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch erbracht werden durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse.

Tatbestand :
Die Beklagte betreibt ein privates Mobiltelefonnetz. In einer Verkaufsaktion warb sie damit, daß an denjenigen, der einen für mindestens zwei Jahre befristeten Vertrag zur entgeltlichen Nutzung des Mobilfunknetzes (D2-Kartenvertrag) abschließt, ein Mobiltelefon der Marke Nokia 5110 zum Preise von 42,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft werde. Der Listenpreis für ein derartiges Mobiltelefon betrug 343,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger schloß am 6.5.1999 den Kartenvertrag sowie den Kaufvertrag ab. Zusätzlich kaufte der Kläger Zubehör für das Mobiltelefon zum Preis von 84,48 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Einschließlich der Mehrwertsteuer zahlte der Kläger 147 DM. Verkäufer des Mobiltelefons war nicht die Beklagte, sondern ein von den Parteien nicht näher benannter Vertriebshändler. An dem Mobiltelefon trat bereits kurze Zeit später ein Defekt dergestalt auf, daß die Anzeige verblaßte und nicht mehr lesbar war. Der Kläger legte das Gerät der Beklagten zur Reparatur vor, die diese nicht ausführen konnte. Auf Anweisung der Beklagten wandte sich der Kläger unmittelbar an den Hersteller des Telefons, der die Verbindung zu einem Vertragshändler in Dortmund herstellte. Dort wurde das Telefon repariert, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg, denn bereits nach einigen Tagen trat der ursprüngliche Defekt wieder auf. Ebenso verhielt es si[…]


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