LG Berlin – Az.: 65 S 45/18 – Urteil vom 28.06.2018 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 24. Januar 2018 – 100 C 136/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis rechtfertigen die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihm inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2017 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zwar fristgemäß beendet. Der Durchsetzung des Räumungsanspruchs der Klägerin steht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hier jedoch ausnahmsweise der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs und Zugangs der Kündigung vom 7. April 2017 vor. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die Klägerin stützt die Kündigung auf einen Mietrückstand in Höhe von 1.174,28 €, der im Wesentlichen darauf beruht, dass der Beklagte in den Monaten November/Dezember 2016 sowie Februar und März/April 2017 die monatliche Miete in Höhe von 297,00 € nicht zahlte, im Januar 2017 allerdings einen Betrag in Höhe von 642,35 € überwies, der den damit zunächst entstandenen Mietrückstand teilweise ausglich, bevor er im März und April erneut keine Miete zahlte. Der Mietrückstand bestand nicht in der von der Klägerin der Kündigung zugrunde gelegten Höhe, denn der Beklagte war – anders als die Klägerin meint – ab 4. September bis zum 30. November 2016 ununterbrochen nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Mietzahlungspflicht befreit, denn die Gebrauchstauglichkeit der aus einem Zimmer bestehenden Wohnung des Beklagten war wegen des Ausmaßes der mit Schreiben vom 15. März 2016 angekündigten und in dieser Zeit ausgeführten Modernisierungsarbeiten vollständig aufgehoben. Der Umstand, dass der Beklagte die Wohnung wegen einer Urlaubsreise und eines Aufenthaltes außerhalb Berlins innerhalb des Zeitraums teilweise nicht „benötigte“, entlastete die Klägerin von Hotelkosten, führte aber nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr vorlagen. Das Gesetz knüpft den Eintritt der Mietminderung seinem Wortlaut nach an die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch, nicht an den Gebrauch als solchen. Umgekehrt wird der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht befreit, wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grund am Gebrauch der Mietsache gehindert ist, § 537 Abs. 1 BGB. Dies zugrunde gelegt, betrug der Rückstand im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 nicht 545,65 €, sondern maximal 216,37 € und würde sich weiter reduzieren, wenn die von der Klägerin zugestandene längere Standzeit des Gerüstes bis zum 7….