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Durchsetzbarkeit Räumungsanspruchs bei Forderungsausgleich durch Mieter

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LG Berlin – Az.: 65 S 45/18 – Urteil vom 28.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 24. Januar 2018 – 100 C 136/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis rechtfertigen die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihm inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2017 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zwar fristgemäß beendet. Der Durchsetzung des Räumungsanspruchs der Klägerin steht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls hier jedoch ausnahmsweise der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen.

Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs und Zugangs der Kündigung vom 7. April 2017 vor.

Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Die Klägerin stützt die Kündigung auf einen Mietrückstand in Höhe von 1.174,28 €, der im Wesentlichen darauf beruht, dass der Beklagte in den Monaten November/Dezember 2016 sowie Februar und März/April 2017 die monatliche Miete in Höhe von 297,00 € nicht zahlte, im Januar 2017 allerdings einen Betrag in Höhe von 642,35 € überwies, der den damit zunächst entstandenen Mietrückstand teilweise ausglich, bevor er im März und April erneut keine Miete zahlte.

(Symbolfoto: Maksim Safaniuk /Shutterstock.com)

Der Mietrückstand bestand nicht in der von der Klägerin der Kündigung zugrunde gelegten Höhe, denn der Bekla[…]


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