LSG Baden-Württemberg, Az.: L 7 AS 2024/18, Urteil vom 09.04.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 als Zuschuss statt als Darlehen.
Die Klägerin ist 1964 geboren. Sie lebt allein in einer Mietwohnung in T.. Sie erwarb aufgrund notariellen Vertrages vom 27. Februar 2001 ein bebautes Grundstück in der Gemarkung H. (Landkreis R.); die Immobilie stammt aus dem Jahr 1860 und hat eine Brutto-Grundfläche von 102,3 Quadratmetern und eine Wohnfläche von 87 Quadratmetern. Der Kaufpreis betrug 30.000,00 Deutsche Mark. Das Grundstück ist lastenfrei.
Die Klägerin beantragte am 28. Oktober 2016 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie gab bei einer persönlichen Vorsprache am 3. November 2016 an, Eigentümerin eines Hauses in Mecklenburg zu sein, das nicht vermietet sei, das aber ihre Altersvorsorge sei und bleibe. Sie wolle daher eine Prüfung der Leistungen auf Darlehensbasis.
Symbolfoto: style-photography.de/BigstockMit Darlehensbescheid vom 11. November 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliche Leistungen in Höhe von 720,23 Euro für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017 als zinsloses Darlehen. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie aktuell hilfebedürftig sei. Allerdings besitze sie Vermögen in Form einer verwertbaren Immobilie, welches geschätzt über ihrem Freibetrag von 8.550,00 Euro liege. Bei der Antragsabgabe habe sie deutlich gemacht, dass sie ihr Eigentum nicht veräußern wolle. Wer Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei jedoch dazu verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit entsprechend seinen Möglichkeiten zu verringern bzw. zu beseitigen. Dies bedeute u.a. auch die Veräußerung einer nicht selbst bewohnten Immobilie.
Mit Änderungsbescheid vom 17. November 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliche[…]