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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einziehung eines Grundstücks nach Betrieb einer Indoorplantage

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Az.: 22 KLs 6/22 – Beschluss vom 18.10.2022

Die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die Auslagen und die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten fallen der Staatskasse zu Last.
Gründe:
I.

Mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Stralsund vom 06.03.2022 (Az. 514 Js 19859/19) wird beantragt, die Einziehung des im Eigentum der Einziehungsbeteiligten stehenden, beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Stralsund auf Blatt 44 des Grundbuchs von verzeichneten Grundstücks (Flurstücks-Nr. 14 der Flur 1 der Gemarkung nebst Zubehör und sämtlicher sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte, insbesondere des Rechtes auf Besitz, anzuordnen.

(Symbolfoto: MR.Yanukit/Shutterstock.com)

Der Ehemann der Einziehungsbeteiligten, sei im gesonderten Verfahren 514 Js 14402/18 mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.07.2019 zum Aktenzeichen 22 Kls 10/19, lediglich im Strafausspruch und hinsichtlich der Einziehung des Personenkraftwagens und des iPhones mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und anschließend mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14.05.2020 zum Aktenzeichen 23 Kls 5/20 wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zudem sei u.a. das vorbezeichnete Grundstück mit Urteil vom 09.07.2019, rechtskräftig am 06.02.2020, eingezogen worden.

Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„Mit notariellem Vertrag vom 26.07.2016 (UR-Nr. 1045/2016 der Notarin in erwarb der Angeklagte ein auf Blatt 44 des Grundbuchs von pp. unter lfd. Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichnetes Grundstück (pp)).

Der Kaufpreis betrug 34.000,- €. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Bahnwärterhaus bebaut. Mutmaßlich bereits im Jahr 2017, spätestens aber im Jahr 2018, überließ der Angeklagte Grundstück und Gebäude dem in Berlin wohnhaften vietnamesischen Staatsbürger, der dort mit mehreren vietnamesischen sog. „Gärtnern“, u.a. dem pp., dem pp. und der pp., eine Indoorplantage für Cannabispflanzen einrichtete und betrieb.

(…)

Im Besitz einer Genehmigung i.S.v. § 3 BtMG waren weder […]


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